Kinder- und Jugendärztliche Gemeinschaftspraxis

Jan-Peter Schubert, Claudia Laudeley und Elke Holthaus (angestellte Ärztin)                             

Heilmittel (Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie)



Liebe Eltern,

immer wieder kommt es zu Missverständnissen bei der Anfrage nach Heilmittelrezepten, daher versuchen wir an dieser Stelle auch mal etwas ausführlicher zu informieren.

Immer wieder werden von uns Heilmittelverordnungen angefordert, nachdem die Behandlung von Kindergärten/Schulen oder Anderen empfohlen wurde. Manchmal sogar nachdem eine Behandlung bereits durch die Eltern eingeleitet wurde. Aber: nur ein Arzt darf die Indikation für die Behandlung stellen und folgend eine Verordnung rezeptieren. 

Bevor eine Behandlung begonnen werden kann, muss also eine entsprechende Diagnostik durch uns erfolgen. Das muss immer vor der Therapie stehen. Es ist also nicht nachträglich möglich, eine bereits begonnene Therapie zu verordnen. Ausnahmen davon gibt es keine und die Kosten dafür müssen Sie ggf. selbst tragen! Das gilt auch für von Ihnen bereits ohne erfolgte Verordnung organisierte Behandlungstermine. 

Selbstverständlich sind wir für die Hinweise der Betreuer in den Kindergärten oder Schulen dankbar, da sie viel mehr Zeit mit den Kindern verbringen als wir und diese intensiv beobachten. Dennoch sind wir als Kinderärzte dafür zuständig zu prüfen ob wirklich eine behandlungsbedürftige Störung vorliegt. Falls Lehrer, Betreuer oder Erzieher Auffälligkeiten bei Ihrem Kind bemerken, bitten Sie diese, die Beobachtungen kurz für uns zusammenzufassen und bringen sie dieses Schreiben zur Vorstellung bei uns mit. 

Dann gilt: für die Verordnung medizinischer Heilmittel verlangt Ihre Krankenkasse, dass bestimmte Voraussetzungen, die in der Heilmittelrichtlinien verbindlich festgelegt sind, erfüllt werden:

• Heilmittelverordnungen sind nur aufgrund einer ärztlich festgestellten Erkrankung/Störung möglich. Pädagogische Begriffe wie Wahrnehmungsstörung, Konzentrationsschwäche oder sensorische Integrationsstörung werden nicht von den Krankenkassen als Diagnosen anerkannt und sind allein keine Verordnungsgrundlage.
• Heilmittel können bei Kindern nicht verordnet werden, wenn heil- oder sonderpädagogische oder psychologische Maßnahmen im Vordergrund stehen. Isolierte Lernstörungen oder Störungen wie Lese- und Rechtschreibschwäche fallen ebenfalls in diese Kategorie. Dafür ist das Schulsystem und das Jugendamt zuständig. Mehr Infos hier: Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen. 
• Heilmittel dürfen nicht zur allgemeinen Förderung eines Kindes verordnet werden. Die Therapieziele müssen klar formuliert und realistisch zu erreichen sein.
• Ein Hausbesuch darf nur verordnet werden, wenn ein Besuch der Praxis aus medizinischen Gründen nicht erfolgen kann. Der Besuch eines KiGa, auch mit Integrationsstatus, ist keine ausreichende Begründung.
• Zur Weiterführung der Behandlung ist eine regelmäßige Überprüfung der Fortschritte notwendig, dazu sind wir verpflichtet. Folgeverordnungen können daher nicht einfach über das Telefon bestellt werden. Es muss auch in der Regel ein Therapiebericht vom bei uns vorliegen, ansonsten werden wir keine Folgeverordnung ausstellen. 

Bitte beachten Sie, dass die Heilmittelrichtlinie ausdrücklich nur von einer ausreichenden und wirtschaftlichen Verordnungsweise und nicht von einer optimalen spricht! Wir können den Fördergedanken von Ihnen als Eltern, die ihren Kindern die optimalen Chancen im Leben ermöglichen möchten, gut nachvollziehen. Heilmittel sind jedoch keine Förderwerkzeuge sondern Therapien für Störungen und Erkrankungen. 

Verordnungen sind für niedergelassene Ärzte außerdem budgetiert. Verordnet ein Arzt deutlich über dem Durchschnitt in einem Quartal, kann er in eine genauere Prüfung kommen und muss dann jede einzelne Verordnung begründen. Sollte die Krankenkasse eine Heilmittelverordnung, die nicht allen Kriterien der Heilmittelrichtlinie entspricht finden (hier ist der Klassiker z.B. Ergotherapie bei Konzentrationsschwierigkeiten), so muss der Arzt die Kosten, und das ist schnell ein 5-stelliger Betrag aus seiner eigenen Tasche an die Krankenkasse zurückzahlen. Bitte haben Sie daher dafür Verständnis, dass wir die Indikation zu Heilmittelverordnungen genau prüfen und diese manchmal auch ablehnen müssen. 

Wer jetzt immer noch Lust auf zusätzliche Informationen hat, kann sich hier weiter belesen: https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/12/

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